Bayerisches Reinheitsgebot von 1516

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Das Bayerische Reinheitsgebot von 1516 tritt als eine wesentliche Grundlage letztlich aller deutscher Brauerei landesweit in Kraft.

Es wurde als nationales Recht, insbesondere als das Deutsche Reinheitsgebot, definiert und im deutschen Biersteuergesetz von 1906 übernommen.

Durch die Überführung in EU-Recht im Zuge der Liberalisierung des EG-Binnenmarktes, der die erlaubten Zusatzstoffe in der „Zusatzstoffverordnung“ regelt, ist Bier gebraut nach „Deutschem Reinheitsgebot“ weiterhin als ein „traditionelles Lebensmittel“ im EU-Markt geschützt.

Vor 1516

1363 wurde in München 12 Stadträten die Bieraufsicht übertragen und 1447 wurde vom Stadtrat verordnet, dass die Brauer der Stadt allein Gerste, Hopfen und Wasser zur Bierherstellung verwenden dürfen, also die selben Inhaltsstoffe, die später auch im bayerischen Reinheitsgebot von 1516 erwähnt werden. 1487 bestätigte Herzog Albrecht IV. diese Forderung des Münchner Stadtrates.

1493 erließ Herzog Georg der Reiche für das Herzogtum Bayern-Landshut die Vorschrift, dass die Brauer nur Malz, Hopfen und Wasser verwenden durften – „bei Vermeidung von Strafe an Leib und Gut“.

Nach dem Landshuter ErbfolgekriegW und der Wiedervereinigung der bayerischen Teilherzogtümer mussten auch die bis dahin unterschiedlichen fränkisch-bayerischen Landrechte harmonisiert werden. In diesem Rahmen wurde das ursprünglich Bayern-Landshut'sche Reinheitsgebot neu gefasst und als Erlass auf ganz Bayern ausgedehnt.

1516

Es wurde schließlich am 23. April 1516 durch den bayerischen Herzog Wilhelm IV. in Ingolstadt erlassen. Dieser Erlass lautete:

Item wir ordnen, setzen und wollen mit Rathe unnser Lanndtschaft das füran allenthalben in dem Fürstenthumb Bayrn auff dem Lande auch in unsern Stettn vie Märckthen da desáhalb hieuor kain sonndere ordnung gilt von Michaelis bis auff Georij ain mass über ainen pfennig müncher werung un von Sant Jorgentag biß auf Michaelis die mass über zwen pfennig derselben werung und derenden der kopff ist über drey haller bey nachgeferter Pene nicht gegeben noch außgeschenckht sol werden. Wo auch ainer nit Merrzn sonder annder pier prawen oder sonst haben würde sol erd och das kains weg häher dann die maß umb ainen pfennig schenken und verkauffen. Wir wollen auch sonderlichhen dass füran allenthalben in unsern stetten märckthen un auf dem lannde zu kainem pier merer stüchh dan allain gersten, hopfen un wasser genommen un gepraucht solle werdn. Welcher aber dise unsere Ordnung wissendlich überfaren unnd nie hallten wurde den sol von seiner gerichtsobrigkait dasselbig vas pier zustraff unnachläßlich so offt es geschieht genommen werden. jedoch wo ain brüwirt von ainem ainem pierprewen in unnsern stettn märckten oder aufm lande jezuzeutn ainen Emer piers zwen oder drey kauffen und wider unnter den gemaynen pawrfuolck ausschenken würde dem selben allain aber sonstnyemandes soldyemaßs oder der kopfpiers umb ainen haller häher dann oben gesetzt ist zugeben un ausschenken erlaube unnd unuerpotn.
Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unserer Landschaft, dass forthin überall im Fürstentum Bayern sowohl auf dem Lande wie auch in unseren Städten und Märkten, die keine besondere Ordnung dafür haben, von Michaeli ( = 29. September) bis Georgi ( = 23. April) eine Maß (bayerische Einheit, entspricht 1,069 Liter) oder ein Kopf (halbkugelförmiges Geschirr für Flüssigkeiten – nicht ganz eine Maß) Bier für nicht mehr als einen Pfennig Münchener Währung und von Georgi bis Michaeli die Maß für nicht mehr als zwei Pfennig derselben Währung, der Kopf für nicht mehr als drei Heller (gewöhnlich ein halber Pfennig) bei Androhung unten angeführter Strafe gegeben und ausgeschenkt werden soll.
Wo aber einer nicht Märzen sondern anderes Bier brauen oder sonstwie haben würde, soll er es keineswegs höher als um einen Pfennig die Maß ausschenken und verkaufen. Ganz besonders wollen wir, dass forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen.
Wer diese unsere Anordnung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Fass Bier, so oft es vorkommt, unnachsichtig weggenommen werden.
Wo jedoch ein Gastwirt von einem Bierbräu in unseren Städten, Märkten oder auf dem Lande einen, zwei oder drei Eimer (enthält etwa 60 Liter) Bier kauft und wieder ausschenkt an das gemeine Bauernvolk, soll ihm allein und sonst niemand erlaubt und unverboten sein, die Maß oder den Kopf Bier um einen Heller teurer als oben vorgeschrieben ist, zu geben und auszuschenken.
Auch soll uns als Landesfürsten vorbehalten sein, für den Fall, dass aus Mangel und Verteuerung des Getreides starke Beschwernis entstünde, nachdem die Jahrgänge auch die Gegend und die Reifezeiten in unserem Land verschieden sind, zum allgemeinen Nutzen Einschränkungen zu verordnen, wie solches am Schluss über den Fürkauf ausführlich ausgedrückt und gesetzt ist.

Als einer der Gründe für die Verordnung wird angenommen, dass die Lebensmittelversorgung, sprich mit Brot, im letzten Absatz ausdrücklich abgesichert werden sollte: Der wertvollere Weizen oder Roggen war den Bäckern vorbehalten.

Georgitag anno 1516

Wann genau ist der Bier-Festtag? Dem Mainzer Kirchenkalender zufolge fällt der Georgstag auf den 23. April, richtet man sich nach dem Salzburger Kirchenkalender, wird er erst einen Tag am 24. April später begangen. Also zweimal feiern? Oder besser dreimal? Denn 1516 erfolgte nichts weiter als die Übernahme des bereits 1487 gesetzten Rechts.

Um es noch eine Stufe komplizierter zu machen: im Zisterzienserkloster Aldersbach wird Bier seit 1268 im Kloster gebraut (urkundlich nachgewiesen). Die Klosteranlage ging übrigens (mit der Säkularisation) 1803 an den Staat bzw. die Wittelsbacher.

Siehe auch
Feiern am 23. April 2016 zum Bierjubiläum

Literatur

  • Karin Hackel-Stehr: Das Brauwesen in Bayern vom 14. bis 16. Jahrhundert, insbesondere die Entstehung und Entwicklung des Reinheitsgebotes (1516). Dissertation, Berlin, 1987.

Weblinks

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