Klaus Hornig

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Nikolaus Ernst Hornig (genannt Klaus Hornig, * 11. Dezember 1907 in Schweidnitz, † 12. Dezember 1997 in München) war einer der wenigen deutschen Polizeioffiziere und Juristen, der als Angehöriger des Polizei-Bataillons 306 die Erschießung sowjetischer Kriegsgefangener in Zamość 1941 verweigerte. Während seiner beruflichen Tätigkeit in München und in amerikanischer Gefangenschaft lebte er zeitweise in Dachau.

Als er 1938 zur 2. Gebirgs-Division nach München und 1939 nach Innsbruck versetzt wurde, konnte er nebenher an den Universitäten beider Städte sein Jurastudium fortsetzen und an der Universität Innsbruck mit dem ersten juristischen Staatsexamen abschließen. Mit der 2. Gebirgs-Division nahm Hornig ab dem 1. September 1939 am Überfall auf Polen teil. Im Juni 1941 wurde Hornig für den ersten Fortbildungslehrgang für Oberleutnante der Schutzpolizei zum Polizeiausbildungs-Bataillon 1 nach Fürstenfeldbruck kommandiert, lehnte aber den ihm dort nahegelegten Beitritt zur SS, der er auch zu keinem späteren Zeitpunkt beitrat, ab, da dies seinem katholischen Bekenntnis widerspreche. Hornig fiel damals mit kritischen Äußerungen über den Lebensborn und das nahegelegene Konzentrationslager Dachau auf, die denunziert wurden und ihm nach seinen Befehlsverweigerungen als Rufschädigung der SS vorgehalten wurden.

1942 wurde Hornig vom Dienst suspendiert und nach drei Monaten, als der Bericht seiner Vorgesetzten aus Lublin eintraf, beschuldigt, er habe zum einen allgemein die Wehrkraft zersetzt, indem er die ihm unterstellten Polizisten über seine Verweigerung, sowjetische Kriegsgefangene zu erschießen, unterrichtet und dabei ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass ihnen nach § 47 des Militärstrafgesetzbuches ebenfalls die Verweigerungsmöglichkeit zustehe, womit er seine Untergebenen aufgewiegelt habe.

Hornig wurde im September 1942 in das Polizeigefängnis Kassel verlegt. Die Verhandlung fand im Mai 1943 vor dem Kasseler SS- und Polizeigericht statt. Die Anklage forderte fünf Jahre Haft, der Schuldspruch lautete auf zweieinhalb Jahre Gefängnis. Da das Urteil jedoch der Bestätigung durch den Reichsführer SS Heinrich Himmler bedurfte, wurde Hornig unter Polizeiaufsicht zum Standort Frankfurt zurückversetzt. Nach Vorsprache beim Chef des Hauptamtes SS-Gericht in München, SS-Gruppenführer Franz Breithaupt, erreichte Hornig die Zusage für ein Wiederaufnahmeverfahren, zu dem es jedoch nicht mehr kam.

Wegen angeblicher Wehrkraftzersetzung verbüßte er verschiedene Haftstrafen und war zum Kriegsende im Konzentrationslager Buchenwald inhaftiert. In einer Gerichtsverhandlung vor dem SS-Gericht im KZ Buchenwald, bei dem der SS-Obersturmbannführer Werner Paulmann als Ankläger auftrat, wurde er wegen Wehrkraftzersetzung und militärischen Ungehorsams zu fünf Jahren und sieben Monaten Gefängnis verurteilt sowie sein Verbleib im Konzentrationslager verfügt. US-Truppen befreiten ihn am 11. April 1945 aus dem KZ. Nach der Befreiung wurde Hornig in verschiedenen amerikanischen Internierungslagern festgehalten, um als Zeuge für Massenerschießungen und andere Kriegsverbrechen im Osten befragt zu werden. Schließlich erfolgte im September 1947 seine Entlassung aus dem Internierungslager Dachau.

Hornig stellte sich während der 1960er- und 1970er-Jahre als sachverständiger Zeuge bei Ermittlungs- und Gerichtsverfahren gegen ehemalige Angehörige der Ordnungspolizei zur Verfügung und sagte insbesondere zur Problematik des so genannten Befehlsnotstandes aus.

Literatur

  • Stefan Klemp: Nicht ermittelt. Polizeibataillone und die Nachkriegsjustiz. Ein Handbuch. Klartext, Essen, 2005. ISBN 3-89861-381-X.
  • Gerd R. Ueberschär: Der Polizeioffizier Klaus Hornig. Vom Befehlsverweigerer zum KZ-Häftling. In: Zivilcourage. Empörte, Helfer und Retter aus Wehrmacht, Polizei und SS. Hrsg. von Wolfram Wette. Fischer Taschenbuch Verlag, Frankfurt am Main, 2004. ISBN 3-596-15852-4, S. 77–93.
  • Helmar Klier: Tod eines schlesischen Offiziers. In München starb der Widerstandskämpfer Dr. Dr. Klaus Hornig (1907-1997). In: Kulturpolitische Korrespondenz 1032 (15. Februar 1998), S. 12


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