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"Das Inverkehrbringen und Verzehren von Lebkuchen und ähnlich gelagerter weihnachtlicher Backwaren vor dem 9. November des jeweilig aktuellen Jahres wird mit Gefängnis nicht unter 4 Jahren bestraft. Wahlweise gibt es 12 Bockfotzn." | "Das Inverkehrbringen und Verzehren von Lebkuchen und ähnlich gelagerter weihnachtlicher Backwaren vor dem 9. November des jeweilig aktuellen Jahres wird mit Gefängnis nicht unter 4 Jahren bestraft. Wahlweise gibt es 12 Bockfotzn." | ||
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