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"Das Inverkehrbringen und Verzehren von Lebkuchen und ähnlich gelagerter weihnachtlicher Backwaren vor dem 9. November des jeweilig aktuellen Jahres wird mit Gefängnis nicht unter 4 Jahren bestraft. Wahlweise gibt es 12 Bockfotzen." | "Das Inverkehrbringen und Verzehren von Lebkuchen und ähnlich gelagerter weihnachtlicher Backwaren vor dem 9. November des jeweilig aktuellen Jahres wird mit Gefängnis nicht unter 4 Jahren bestraft. Wahlweise gibt es 12 Bockfotzen." | ||
Dieser Gesetzestext wurde in seiner Sendung | Dieser Gesetzestext wurde in seiner Sendung ''Grünwald Freitahgcomedy'' vom 23.09.2016 eingeblendet. | ||
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