Verfassung des Freistaates Bayern

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Die Verfassung des Freistaates Bayern (BayVerf, Verf BY; 1946 beschlossen) hat folgenden Aufbau:

  • Präambel
  • Erster Hauptteil: Aufbau und Aufgaben des Staates
  • Zweiter Hauptteil: Grundrechte und Grundpflichten
  • Dritter Hauptteil: Das Wirtschaft und Arbeit
  • Schluss- und Übergangsbestimmungen

Frühere Verfassungen, Vorläufer, Entstehung

Bayern hatte in früheren Zeiten folgende andere Verfassungen bzw. staatliche Grundlagen:

Nachdem Anfang 1946 Gemeindewahlen stattgefunden hatten, wurde Ministerpräsident Wilhelm Hoegner (SPD) von der amerikanischen Militärregierung in Bayern beauftragt, einen vorbereitenden Verfassungsausschuss zu bilden. Dem gehörten sieben Politiker aus CSU, SPD und KPD an. Deren Vorentwurf wurde von seiten der Amerikaner akzeptiert, so dass die im Juni 1946 gewählte verfassungsgebende Landesversammlung, in der die CSU über die absolute Mehrheit verfügte, den Vorentwurf ohne wesentliche Änderungen mit mehr als zwei Dritteln der Stimmen annahm. Die von den Amerikanern dazu geforderte Volksabstimmung erbrachte eine Zustimmung von über 70 % der Stimmberechtigten. Nach Ausfertigung durch den Ministerpräsidenten und ihre Verkündung trat die Verfassung am 8. Dezember 1946 in Kraft.

Literatur

  • Michael Henker, Matthias Bachmann, Wolfgang Reinicke: "Bollwerk der Freiheit". 60 Jahre Bayerische Verfassung - Bayerischer Landtag. Ein Beitrag von Peter Jakob Kock. Begleitpublikation zur Ausstellung des Bayerischen Landtags und des Hauses der Bayerischen Geschichte, Heft 35/06. ISBN 3-937974148

Siehe auch

Weblinks

  • Bayerische Verfassung
  • WP-Artikel über die Verfassung des Freistaates Bayern von 1946 ("Die Verfassung schuf einen demokratischen Freistaat mit einem Zweikammersystem aus Landtag und Senat, einer starken Staatsregierung und einem unabhängigen Verfassungsgerichtshof. Sie garantierte die Grundrechte und legte demgegenüber auch Grundpflichten fest. Da … noch keine Bundesverfassung vorlag, umfasst die Verfassung des Freistaates Bayern alle staatlich relevanten Lebensbereiche …")
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